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Gesellschafter von professionellen Personengesellschaften können in Panama gezahlte Quellensteuern abziehen

Das Management der internationalen Besteuerung in professionellen Personengesellschaften (sociedades civiles profesionales) erfordert eine klare Unterscheidung zwischen den Ausgaben der Einheit und der Steuergutschrift des Gesellschafters. Eine aktuelle verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuern (DGT) befasst sich mit der Möglichkeit, den Abzug zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung auf Quellensteuern anzuwenden, die in Panama für Architekturleistungen einbehalten wurden.

Was die DGT entschieden hat

Die Anfrage konzentriert sich auf eine professionelle Personengesellschaft, die nach dem System der Einkommenszuordnung operiert und Dienstleistungen in Panama erbringt. Da die Tätigkeit in diesem Land ausgeübt wird, findet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Panama Anwendung, insbesondere Artikel 14, der den Quellensteuerabzug auf 7,5 % des Bruttobetrags begrenzt.

Das Kriterium der DGT legt fest, dass die Quellensteuern aufgrund der Natur der professionellen Personengesellschaft keine höheren Ausgaben für die Einheit darstellen, sondern als Steuergutschrift für die Gesellschafter fungieren. Daher muss der Abzug zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung in der persönlichen Steuererklärung jedes Gesellschafters in dem Umfang vorgenommen werden, in dem ihm die entsprechenden Einkünfte zugeordnet werden.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie Gesellschafter einer professionellen Personengesellschaft sind, die Dienstleistungen in Rechtsordnungen erbringt, mit denen Spanien Doppelbesteuerungsabkommen hat – wie im Fall von Panama –, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Art der Steuer: Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer ist keine abziehbare Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine gezahlte Steuer, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dient.
  • Anwendung in der IRPF: Die Möglichkeit, die Steuerlast zu mildern, liegt in der individuellen Steuererklärung jedes Gesellschafters und nicht in der Buchhaltung der Gesellschaft.
  • Grenzen des Abkommens: Der Abzug unterliegt den im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Grenzen, die in diesem Fall den Quellensteuerabzug auf 7,5 % begrenzen.

Was ratsam ist

Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Einkommenszuordnung und die entsprechende Anwendung der im Ausland getragenen Quellensteuern in der Einkommensteuererklärung (IRPF) jedes Gesellschafters korrekt abgebildet werden. Da die Anwendung dieser Kriterien von der Rechtsstruktur der Einheit und dem anwendbaren Abkommen abhängt, wird empfohlen, jede Einzelsituation zu bewerten, um zu gewährleisten, dass der Abzug gemäß der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen wird.

Häufige Fragen

Kann die professionelle Personengesellschaft die Quellensteuer als Betriebsausgabe abziehen?
Nein, die Quellensteuer ist keine Ausgabe der Einheit, sondern eine Steuergutschrift für die Gesellschafter in deren Einkommensteuererklärung (IRPF).
Wie hoch ist die in diesem Fall anwendbare Quellensteuergrenze?
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Panama darf die Quellensteuer 7,5 % des Bruttobetrags nicht überschreiten.
Offizielle verbindliche Auskunft V5381-26
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