Gesellschafter aufgelöster Gesellschaften müssen den Verlust im Jahr des gerichtlichen Beschlusses angeben
Die Auflösung einer Gesellschaft, insbesondere wenn sie die Folge eines Insolvenzverfahrens ist, führt für die Gesellschafter als natürliche Personen zu einer Vermögensänderung, die in ihrer Einkommensteuererklärung (IRPF) abgebildet werden muss. Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts für die Angabe dieses Verlusts wurde durch die Steuerverwaltung klargestellt.
Was die DGT entschieden hat
Die Dirección General de Tributos (DGT) hat festgelegt, dass der Vermögensverlust aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Aktien oder Anteile und der Liquidationsquote resultiert, die nach der Auflösung der Einheit entsteht. Das technische Kriterium besagt, dass dieser Verlust dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen ist, in dem die effektive Vermögensänderung eintritt.
In diesem Sinne vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass diese Änderung in dem Moment erfolgt, in dem der gerichtliche Beschluss gefasst wird, der die Auflösung der Gesellschaft anordnet. Daher ist nicht der Zeitpunkt der buchhalterischen Liquidation oder der Verteilung der Vermögenswerte entscheidend, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der den Beginn der Verpflichtung zur Angabe des Verlusts markiert.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie Gesellschafter einer Gesellschaft sind, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und deren Auflösung schließlich durch einen gerichtlichen Beschluss angeordnet wurde, müssen Sie beachten, dass das Steuerjahr für die Angabe des Vermögensverlusts dasjenige ist, in dem dieser Beschluss erlassen wurde.
Dieses Kriterium vermeidet Unsicherheiten darüber, wann der wirtschaftliche Verlust eintritt, und verpflichtet die Steuerpflichtigen, den gerichtlichen Verfahrenskalender für ihre steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten. Die in diesem Fall anwendbare Vorschrift ist das Gesetz 35/2006 (Ley 35/2006) über die Einkommensteuer (IRPF), welches die Behandlung von Vermögensgewinnen und -verlusten regelt.
Was ratsam ist
Bei einer gesellschaftlichen Auflösung auf gerichtlichem Wege ist Folgendes erforderlich:
- Die genaue Identifizierung des Datums des gerichtlichen Beschlusses, der die Auflösung der Gesellschaft anordnet.
- Die Berechnung der Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Anteile und der Liquidationsquote.
- Die Sicherstellung, dass der Verlust in der IRPF-Erklärung für das Jahr aufgenommen wird, in dem die gerichtliche Entscheidung erlassen wurde.
Da jedes Insolvenzverfahren und jede Kapitalstruktur unterschiedlich ist, muss jeder Fall individuell bewertet werden, um den Anschaffungswert und die genaue Höhe des Verlusts zu ermitteln.
Häufige Fragen
- Wann entsteht der Vermögensverlust für den Gesellschafter?
- Er entsteht in dem Moment, in dem der gerichtliche Beschluss gefasst wird, der die Auflösung der Gesellschaft anordnet.
- Wie wird der Verlust berechnet?
- Er ist die Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Aktien und der Liquidationsquote der Gesellschaft.