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Ein in den Kanaren ansässiges Verwaltungsunternehmen, das als „Bettenbank“ fungiert, erkundigte sich, ob seine Umsätze mit Unterkünften unter der Reisebüro-Sonderregelung der MwSt unterliegen. Die DGT stellt fest, dass diese Vorgänge nicht der MwSt unterliegen, da das Unternehmen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte im Anwendungsbereich der Steuer hat.
Cuestión planteada 1) Si la venta de alojamientos hoteleros por parte de la entidad gestora, cuya sede radica en las Islas Canarias y desde la que se desarrolla materialmente su actividad, se entiende realizada en las Islas Canarias, cuando la misma se efectúe al amparo del régimen especial de las agencias de viajes.
Las operaciones de servicios de viajes realizadas por agencias en nombre propio se entienden realizadas en el lugar donde tengan su sede o un establecimiento permanente. Si la entidad gestora tiene su sede en las Islas Canarias y no dispone de un establecimiento permanente en el territorio de aplicación del impuesto, sus servicios de venta de camas no estarán sujetos al IVA. No obstante, la entidad comercializadora en la península sí deberá aplicar el régimen especial de agencias de viajes.
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