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Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob die Auslagerung personeller und materieller Ressourcen ausreicht, um die Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen und somit den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die DGT stellt fest, dass die gesetzliche Voraussetzung für die Vermietung von Immobilien nicht erfüllt ist, wenn nicht mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt wird.
Cuestión planteada La entidad desea conocer si, aun no teniendo personal contratado a jornada completa, el hecho de tener externalizados los medios materiales y humanos en otra sociedad, permitiría considerar el activo destinado al alquiler, y cualesquiera otros que puedan ser adquiridos con la misma finalidad, como afectos a una actividad económica, de manera que resultaría aplicable el tipo reducido del 15% en el Impuesto sobre Sociedades.
Para que el arrendamiento de inmuebles sea actividad económica, la LIS exige el uso de al menos una persona empleada con contrato laboral y jornada completa. La subcontratación de servicios de gestión inmobiliaria no suple este requisito de contratación directa. En el caso descrito, la entidad parece ser una entidad patrimonial y no puede aplicar el tipo de gravamen reducido del artículo 29.1 de la LIS.
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