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Ein spanisches Unternehmen erkundigte sich nach der Anwendbarkeit der Quellensteuerbefreiung auf Lizenzgebühren und Dividenden, die an eine irische Muttergesellschaft gezahlt werden, welche wiederum von einer US-Gesellschaft gehalten wird. Die DGT stellt klar, dass die Beteiligung eines Drittstaatsunternehmens die Befreiung zwar üblicherweise ausschließt, diese jedoch gewährt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Muttergesellschaft über gültige wirtschaftliche Gründe verfügt und nicht ausschließlich zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Steuerregimes gegründet wurde.
Cuestión planteada a) Si a los cánones pagados por la consultante les resulta de aplicación la exención del artículo 14.1.m) del texto refundido de la Ley del impuesto sobre la renta de no residentes (TRLIRNR).
La exención de los artículos 14.1.h) y 14.1.m) del TRLIRNR no se aplica cuando la mayoría de los derechos de voto de la sociedad perceptora los posee una entidad no residente en la Unión Europea. No obstante, la exención podría resultar aplicable si la entidad matriz cumple los demás requisitos y demuestra que su constitución y operativa responden a motivos económicos válidos y razones empresariales sustantivas, y no al disfrute indebido del régimen.
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