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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob ein im Jahr 2011 fälschlicherweise als Ertrag erfasster Buchungsfehler im Jahr 2015 als steuerlicher Aufwand abziehbar ist. Die DGT stellt klar, dass eine außerbuchhalterische negative Korrektur zulässig ist, sofern sie nicht zu einer geringeren Besteuerung führt, als sie nach dem Periodisierungsprinzip hätte erfolgen müssen.
Cuestión planteada Si la corrección del error contable derivado de la consideración en 2011 como ingreso fiscal de las cuotas de IVA rectificadas, cuando lo que procedía era un incremento del pasivo con el socio único, implicaría que la entidad consultante podría imputar como gasto fiscal del ejercicio 2015 el importe citado, mediante un ajuste extracontable negativo en la liquidación del Impuesto sobre Sociedades, en la medida en la que de ello no se derivaría una menor tributación respecto a realizar la regularización en el ejercicio 2011, en el que se devengó la operación.
Si se comete un error contable según la NRV 22ª del PGC, el ajuste debe realizarse en el ejercicio en que se detecta con cargo a reservas. Fiscalmente, un gasto imputado contablemente en un periodo posterior al de su devengo es deducible en ese periodo posterior, siempre que de ello no se derive una tributación inferior a la que hubiera correspondido por la regla general de imputación temporal, teniendo en cuenta la prescripción.
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