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Es wurde angefragt, ob eine dem Instituto de España angegliederte Königliche Akademie der Wissenschaften eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer genießt und das Regime für gemeinnützige Organisationen anwenden kann. Die DGT entschied, dass dies nicht der Fall ist, da die Akademie nicht formal in das Instituto de España integriert ist.
Cuestión planteada Si la entidad consultante, como Academia Asociada al Instituto de España según acuerdo de la Mesa del Instituto de España de 28 de febrero de 1990, goza de la exención total regulada en el artículo 9.1 de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades, y si puede optar al régimen fiscal de las entidades sin fines lucrativos y de los incentivos fiscales al mecenazgo regulado en la Ley 49/2002, de 23 de diciembre, de régimen fiscal de las entidades sin fines lucrativos y de los incentivos fiscales al mecenazgo, según lo establecido en su disposición adicional décima.
La entidad consultante es contribuyente del Impuesto sobre Sociedades por tener residencia en España y personalidad jurídica. No está exenta según el artículo 9.1 de la LIS porque no es una de las Reales Academias que forman parte del Instituto de España según el Real Decreto 1160/2010. Por tanto, no le es aplicable la disposición adicional décima de la Ley 49/2002.
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