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Eine Kreditgenossenschaft erkundigt sich, ob Hypothekarmit Darlehensverträge von der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte (AJD) befreit sind, wenn der Darlehensnehmer eine gemeinnützige Einrichtung ist. Die DGT antwortet, dass die Befreiung weiterhin besteht, da sie objektiver Natur ist und sich auf das Geschäft bezieht, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige der Darlehensgeber ist.
Gestellte Frage: Ob das Geschäft von der Modalität der Stempelsteuer (Actos Jurídicos Documentados), notariellen Urkunden, der Grunderwerb- und Stempelsteuer befreit ist.
Die Befreiung von hypothekenbesicherten Darlehensurkunden, bei denen der Darlehensnehmer eine Einheit gemäß Artikel 45.I.A) ist, bleibt bestehen. Da es sich um eine objektive Befreiung handelt, wird das Geschäft selbst und nicht die Beschaffenheit des Steuerpflichtigen befreit. Daher hebt der Wechsel des Steuerpflichtigen zum Kreditgeber (gemäß Art. 29) diesen Steuervorteil nicht auf.
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