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Ein spanisches Unternehmen erkundigte sich, ob es den Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für eine in Algerien gezahlte Steuer auf Ingenieursdienstleistungen geltend machen kann. Die DGT stellt fest, dass die Gewinne aufgrund des Fehlens einer Betriebsstätte in Algerien ausschließlich in Spanien steuerpflichtig sind.
Cuestión planteada La consultante plantea si puede aplicarse la deducción por doble imposición jurídica, por el impuesto soportado en Argelia, de acuerdo con el artículo 31 de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades.
Según el Convenio Hispano-Argelino, los beneficios empresariales de una sociedad residente en España solo pueden someterse a tributación en España, salvo que realice su actividad en Argelia mediante un establecimiento permanente. Dado que los servicios de consultoría se prestan desde las oficinas en España y no existe un lugar fijo de negocios en Argelia, no hay establecimiento permanente. Por tanto, cualquier retención efectuada en Argelia sobre estos beneficios sería improcedente.
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