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Ein Softwareunternehmen erkundigt sich, ob seine Transaktionen in Form von Sacheinlagen, Wertpapierumtausch und Spaltungen unter das Sonderregime der steuerlichen Neutralität fallen können. Die DGT stellt fest, dass die Einbringung von Vermögenswerten keinen Betriebszweig darstellt und daher das Sonderregime nicht anwendbar ist, wenngleich sie unter bestimmten Voraussetzungen als besondere Sacheinlage oder als Wertpapierumtausch behandelt werden könnte.
Cuestión planteada Si las operaciones descritas pueden acogerse al régimen fiscal especial previsto en el Capítulo VII del Título VII de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades.
Para que una aportación de activos disfrute de la neutralidad fiscal, debe tratarse de una rama de actividad que constituya una unidad económica autónoma capaz de funcionar por sus propios medios. En este caso, la aportación de activos no cumple dicho requisito de rama de actividad. No obstante, la operación podría calificarse como aportación no dineraria especial si se cumplen los requisitos de residencia y participación mínima del 5%. Asimismo, el canje de valores y la escisión parcial financiera dependen del cumplimiento de requisitos específicos de mayoría de derechos de voto y de la existencia de una rama de actividad o cartera de control.
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