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Eine Einheit erkundigte sich nach der Steuerabzugspflicht bei der Bezahlung eines in Italien ansässigen Universitätsprofessors für einen Vortrag. Die DGT stellt fest, dass diese Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Italien nur in Italien steuerpflichtig sind, es sei denn, der Fachmann unterhält eine Betriebsstätte in Spanien.
Cuestión planteada
Las rentas por servicios profesionales de carácter educativo o pedagógico de un residente en Italia solo pueden someterse a imposición en Italia, a menos que el profesional disponga de una base fija en España para su actividad. Al estar exentas en España por el Convenio, la entidad pagadora no tiene obligación de practicar retención ni ingreso a cuenta según el TRLIRNR. La exención se aplica siempre que las rentas sean imputables a la actividad sin base fija en territorio español.
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