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Es wurde angefragt, ob die Urkunde über die Feststellung einer Flächenüberschreitung eines Grundstücks der Grunderwerbsteuer (ITP) oder der Steuer auf Urkunden (AJD) unterliegt. Die DGT stellt fest, dass keine dieser Steuerarten anfällt, wenn die Flächendifferenz lediglich eine rein numerische Korrektur der bereits bestehenden Grundstücksgrenzen darstellt.
Gestellte Frage: Ob die öffentliche Urkunde über die Feststellung einer Flächenüberschreitung der Modalität der entgeltlichen Vermögensübertragungen oder der gestuften Steuer auf notarielle Dokumente im Rahmen der Modalität der dokumentierten Rechtsgeschäfte unterliegt.
Die Feststellung einer Flächenüberschreitung eines bereits eingetragenen Grundstücks mit abgegrenzten Grenzen stellt keine entgeltliche Vermögensübertragung dar, da sie weder den Erwerb von neuem Land noch die Konfiguration eines neuen Grundstücks beinhaltet, sondern die Korrektur seiner Maßeinheiten darstellt. Sie unterliegt auch nicht der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte, da sie keinen wertvollen Gegenstand oder keine wertvolle Menge zum Gegenstand hat. Wenn der Flächenüberschuss jedoch aus dem Erwerb von angrenzenden Grundstücken ohne Titel oder mit einem mangelhaften Titel resultiert, fällt die Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen an.
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