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Ein in Mexiko steueransässiger Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob er die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf seiner ehemaligen Wohnung in Spanien von der Steuer befreien lassen kann, wenn er den Erlös in eine neue Wohnung in Mexiko reinvestiert. Die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten (DGT) entschied, dass eine solche Befreiung nicht anwendbar ist.
Cuestión planteada
La exención por reinversión no es aplicable porque el consultante es residente en México, por lo que no puede acogerse a la disposición adicional séptima del TRLIRNR, que es exclusiva para residentes en la UE o el EEE. Además, la vivienda en España ya no tiene la consideración de vivienda habitual, pues no se ha mantenido como tal en los dos años anteriores a la transmisión.
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