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Eine in Spanien ansässige Erbin fragt, ob sie die Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für in Deutschland gezahlte Steuern geltend machen kann, wenn die Zahlung in diesem Land aufgeschoben wurde. Die DGT stellt klar, dass der volle Betrag nicht abgesetzt werden kann, wenn die ausländische Steuerschuld noch nicht vollständig beglichen wurde.
Cuestión planteada Si la consultante podrá aplicar la deducción por doble imposición internacional prevista en el artículo 23.1 de la Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones en la autoliquidación del ISD español, no habiéndose producido, dentro del plazo de declaración voluntaria del ISD español, el pago total de la deuda tributaria extranjera por haberse concedido por la administración extranjera el aplazamiento parcial de dicho pago.
Para aplicar la deducción por doble imposición internacional del artículo 23 de la LISD, el importe debe ser el efectivamente satisfecho en el extranjero. Si el impuesto extranjero se encuentra aplazado, no se puede consignar la cantidad íntegra en la autoliquidación del ISD español. Una vez se satisfaga la totalidad de la deuda tributaria extranjera, el contribuyente podrá solicitar la rectificación de la autoliquidación y la devolución de lo ingresado de más.
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