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Eine spanische Gesellschaft erkundigte sich, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Andorra eine Besteuerung in Spanien von Zahlungen für Management-Supportleistungen eines verbundenen andorranischen Unternehmens ausschließt. Die DGT stellt fest, dass diese Gewinne, sofern keine Betriebsstätte in Spanien besteht, nur in Andorra besteuert werden dürfen.
Cuestión planteada Si la entrada en vigor del Convenio para evitar la doble imposición hispano-andorrano supone la no tributación en España de esta renta.
Según el artículo 7 del Convenio, los beneficios de una empresa de un Estado contratante solo son gravables en el otro Estado si la actividad se realiza mediante un establecimiento permanente en él. Al no existir establecimiento permanente en España, los beneficios de la empresa andorrana por la actividad realizada en Andorra tributan exclusivamente en Andorra. Por tanto, no procede practicar retención sobre estas rentas a partir del 26 de febrero de 2016, siempre que se acredite la residencia fiscal en Andorra mediante el certificado correspondiente.
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