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Es wird geprüft, ob Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Entsendung (Secondment) bei der ESMA tätig sind, die Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten in Anspruch nehmen können. Die DGT stellt klar, dass die Anwendung dieser Befreiung davon abhängt, dass der Arbeitnehmer in Spanien steueransässig ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Fragestellung: Ob die in Artikel 7 p) des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen geregelte Befreiung auf die Vergütungen anwendbar ist, die von dem anfragenden Organ an diese Arbeitnehmer während der Entsendung an die ESMA verdient und gezahlt wurden.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, el empleado debe ser residente fiscal en España. El trabajo debe realizarse efectivamente en el extranjero para una entidad no residente o un establecimiento permanente en el exterior. Además, en el país donde se realicen los trabajos debe aplicarse un impuesto de naturaleza idéntica o análoga y no ser un paraíso fiscal. En este caso, al trabajar en la ESMA (entidad con personalidad jurídica en Francia), se podría cumplir el requisito de trabajar para una entidad no residente.
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