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Eine in Spanien steueransässige Person mit doppelter spanischer und australischer Staatsangehörigkeit bezieht eine aus Australien stammende Rente aus ihrer Tätigkeit als Beamtin an einer australischen Universität. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Universität kein Zahler im Sinne des Artikels 19 des DBA ist (australischer Staat, politische Untergliederung oder lokale Gebietskörperschaft). Daher findet Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung, der das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers, in diesem Fall Spanien, zuweist.
Cuestión planteada Estado al que corresponde la tributación de la pensión de acuerdo con el Convenio entre el Reino de España y Australia para evitar la doble imposición y prevenir la evasión fiscal en materia de impuestos sobre la renta y protocolo.
El artículo 19 del CDI España-Australia (pensiones por funciones públicas) solo es aplicable cuando el pagador es el propio Estado contratante, una subdivisión política o entidad local; al no ser la universidad australiana ninguno de esos pagadores, la pensión queda sujeta al artículo 18 del Convenio, que reserva la tributación exclusivamente al Estado de residencia (España). Por consiguiente, Australia no debería practicar retenciones; si las practicara, no procedería aplicar la deducción por doble imposición internacional en España, debiendo la contribuyente reclamar la devolución directamente en Australia.
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