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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob der an die Käufer gezahlte Betrag zur Behebung von Schäden durch verborgene Mängel an einer Immobilie den Veräußerungsgewinn beeinflusst. Die DGT antwortet, dass dies als Minderung des Verkaufspreises betrachtet werden kann, sofern die Mängel und deren Zusammenhang mit der Zahlung nachgewiesen werden.
Gestellte Frage: Auswirkungen auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung hinsichtlich des an den Käufer wegen verborgener Mängel gezahlten Betrags.
Der an den Käufer für die Behebung verborgener Mängel gezahlte Betrag hat Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn oder den Veräußerungsverlust, da er gemäß Artikel 1.486 des Zivilgesetzbuches als Minderung des Verkaufspreises gilt. Damit dies anwendbar ist, müssen die Existenz der verborgenen Mängel und deren Übereinstimmung mit dem gezahlten Betrag durch die nach dem Recht zugelassenen Beweismittel nachgewiesen werden. Die Bewertung dieser Beweise obliegt den Steuerverwaltungs- und Prüfungsbehörden.
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