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Eine natürliche Person erkundigte sich, ob die Einbringung des Volleigentums sowie des nackten Eigentums an Geschäftsanteilen in eine neue Holding-Gesellschaft von dem Regime der steuerlichen Neutralität profitieren kann. Die DGT stellt fest, dass der nackte Eigentümer die Eigenschaft eines Gesellschafters besitzt und die Einbringung vornehmen kann, sofern die Anforderungen des Artikels 87 des LIS erfüllt sind und die Hauptabsicht nicht in Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung besteht.
Cuestión planteada Si la aportación descrita en el objeto de consulta podría acogerse al régimen de neutralidad fiscal previsto en el Capítulo VII del Título VII de la LIS y si los motivos económicos expuestos se consideran válidos a efectos del artículo 89.2 de la LIS.
El nudo propietario de acciones ostenta la cualidad de socio, por lo que puede aportar tanto la plena como la nuda propiedad a una entidad beneficiaria. Para aplicar el régimen de neutralidad fiscal del artículo 87 de la LIS, la entidad receptora debe ser residente en España, el aportante debe mantener al menos un 5% de los fondos propios y las participaciones deben poseerse ininterrumpidamente durante el año anterior. La aplicación del régimen queda excluida si la operación tiene como objetivo principal la obtención de una ventaja fiscal sin motivos económicos válidos.
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