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Ein in Mexiko ansässiger Steuerpflichtiger, der eine mexikanische Gesellschaft besitzt (welche wiederum Anteile an einer spanischen Gesellschaft hält), fragt an, ob die Einbringung der Anteile der spanischen Gesellschaft in die mexikanische Gesellschaft in Spanien steuerfrei ist. Die DGT stellt fest, dass die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist, da es sich beim Anfragenden um eine natürliche Person handelt und die Voraussetzungen eine Transaktion zwischen Mitgliedern eines Konzerns voraussetzen.
Cuestión planteada Se pregunta si se puede aplicar la excepción del apartado 9 del artículo XVII del Protocolo al Convenio hispano-mexicano.
La exención que otorga la potestad exclusiva de gravar a México no es aplicable porque el apartado 9 del artículo XVII del Protocolo se refiere a enajenaciones entre miembros de un grupo de sociedades. Según el Código de Comercio, un grupo de sociedades está integrado exclusivamente por sociedades (dominante y dependientes) y no por personas físicas. Por tanto, la transmisión de acciones de una sociedad española no inmobiliaria por parte de una persona física conlleva una tributación compartida, pudiendo España gravar con el límite del 10% de la ganancia.
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