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Die Anfragende erkundigt sich, ob sie Immobilienerträge für eine im Jahr 2019 erworbene Tiefgaragenstellfläche versteuern muss, nachdem sie ihren Hauptwohnsitz bereits 2006 erworben hatte. Die DGT stellt fest, dass die Stellfläche nicht als Hauptwohnsitz gilt, da sie nicht gleichzeitig mit der Wohnung erworben wurde, und daher steuerpflichtig ist.
Cuestión planteada Si procede la imputación de rentas inmobiliarias por la referida plaza de garaje.
Para que las plazas de garaje se asimilen a la vivienda habitual y no generen renta imputada, deben estar en el mismo edificio o complejo inmobiliario y adquirirse en el mismo acto que la vivienda. En este caso, al comprar la plaza de garaje años después de la vivienda, no se cumple la excepción y procede la imputación de rentas inmobiliarias según el artículo 85 de la LIRPF.
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