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Ein Arbeitnehmer, der einen Teil des Jahres in Spanien verbrachte und anschließend auf Kreuzfahrten für ein US-Unternehmen tätig war, erkundigt sich nach seinem steuerlichen Wohnsitz, der Anwendung des Auslandsfreibetrags sowie der Abziehbarkeit seiner Sozialversicherungsbeiträge. Die DGT stellt fest, dass er aufgrund eines Aufenthalts von mehr als 183 Tagen in Spanien steuerlich ansässig ist und dass Beiträge im Rahmen eines Sonderabkommens (convenio especial) abzugsfähig sind.
Cuestión planteada 1) Residencia fiscal del consultante.
Se es residente fiscal en España si se permanece más de 183 días en territorio nacional o si radican en España el núcleo de actividades o intereses económicos. La exención por trabajos realizados en el extranjero requiere que el trabajador sea residente fiscal en España, que los trabajos se realicen para una entidad no residente y que en el territorio de realización se aplique un impuesto análogo sin ser paraíso fiscal. Las cotizaciones a la Seguridad Social mediante convenio especial son gastos fiscalmente deducibles de los rendimientos del trabajo.
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