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Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft erkundigt sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens von Erlösen aus Immobilienverkäufen für die Körperschaftsteuer und ob die Forderung bereits verjährt ist. Die DGT stellt klar, dass der Erlös dem Geschäftsjahr zuzurechnen ist, in dem die buchhalterische Periodenabgrenzung aufgrund der Übertragung der Kontrolle über den Vermögensgegenstand erfolgt.
Gestellte Frage: Der Zeitpunkt, an dem die Periodenabgrenzung des Immobilienverkaufs für die Körperschaftsteuer erfolgte, und insbesondere, ob die aus der Übertragung fällige Steuer verjährt ist.
Der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie muss buchhalterisch erfasst werden, wenn die Übertragung der Kontrolle über den Vermögenswert auf den Kunden erfolgt. Steuerrechtlich wird der Erlös gemäß den Artikeln 10.3 und 11.1 des LIS in dem Wirtschaftsjahr in die Bemessungsgrundlage einbezogen, in dem er nach den Rechnungslegungsvorschriften entsteht, unabhängig von der Zahlung. Zur Bestimmung der Periodenabgrenzung muss analysiert werden, ob der Kunde die Risiken und Chancen, den physischen Besitz und die Annahme des Vermögenswerts übernimmt.
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