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V2068-25 5. November 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · vivienda habitual

Befreiung bei Wohnungsveräußerung für über 65-Jährige gilt nicht für separat erworbene Garagenstellplätze

Ein Steuerpflichtiger über 65 Jahre erkundigt sich, ob der Verkauf eines separat erworbenen Garagenstellplatzes von der Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz profitieren kann. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung nur für das Hauptgebäude und Elemente gilt, die unter spezifischen Bedingungen gemeinsam mit diesem erworben wurden.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der genannte Garagenstellplatz im Sinne der in Artikel 33.4 b) des LIRPF vorgesehenen Befreiung als Hauptwohnsitz gilt.

Die Entscheidung der DGT

Damit ein Garagenstellplatz dem Hauptwohnsitz gleichgestellt wird und Anspruch auf die Befreiung hat, muss er sich im selben Gebäude oder Immobilienkomplex befinden und im selben Akt wie der Wohnsitz erworben worden sein. Elemente, die unabhängig oder nach dem Hauptgebäude erworben wurden, gelten nicht als Hauptwohnsitz. In diesem Fall hängt die Befreiung für den Garagenstellplatz davon ab, ob er diese Gleichstellung erfüllt.

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