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Ein Doppelstaatler mit spanischer und mexikanischer Staatsangehörigkeit erkundigt sich nach seinem steuerlichen Wohnsitz in Spanien aufgrund eines temporären Auslandsaufenthalts zur Ausbildung. Die DGT stellt klar, dass ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen den steuerlichen Wohnsitz in Spanien begründet, wobei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko etwaige Konflikte bei der Ansässigkeit lösen kann.
Cuestión planteada 1.- IRPF: Residencia fiscal del consultante en los períodos impositivos 2020 y 2021, a efectos del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, tanto en el caso de no percibir ingresos en España en dichos períodos como en el caso de que, a lo largo de 2021, llegara a percibir un máximo de 3.500 euros mensuales en concepto de contrato formativo o beca profesional con la entidad española.
La residencia fiscal en España se determina por la permanencia de más de 183 días en el año natural o por radicar en el país el núcleo de actividades económicas. Si existe conflicto de residencia con México, se aplicarán las reglas del Convenio para evitar la doble imposición. En caso de ser residente en España, tributará por su renta mundial; si es residente en México, las rentas del trabajo obtenidas en España tributarán en España según el Convenio.
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