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Eine Gesellschaft beabsichtigt, ihren Geschäftsbereich für die Vermietung von Immobilien auf eine andere Gesellschaft einzubringen, um Risiken zu trennen und Ressourcen effizienter zu verwalten. Die DGT prüft, ob dieser Vorgang unter das Regime der steuerlichen Neutralität der Körperschaftsteuer fällt.
1. Ob die nicht geldwerte Einbringung eines Geschäftsbereichs der Gesellschaft A (nämlich die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermietung von Immobilien) in die Gesellschaft B dem in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehenen Sonderregime unterliegen kann. 2. Ob die für die Einbringung angegebenen wirtschaftlichen Gründe als gültig erachtet werden. 3. Besteuerung des Vorgangs im Hinblick auf die Umsatzsteuer und die Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken in städtischen Gebieten. 4. Möglichkeit für die Gesellschaft B, das in Kapitel III des Titels VII des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sonderregime für Unternehmen, die mit der Vermietung von Wohnraum befasst sind, anzuwenden.
La aportación de una rama de actividad puede acogerse al régimen de neutralidad fiscal si el patrimonio transmitido constituye una unidad económica autónoma capaz de funcionar por sus propios medios. Para ello, la actividad debe existir previamente en la entidad transmitente y contar con una organización empresarial diferenciada. La operación debe realizarse por motivos económicos válidos y no tener como objetivo principal el fraude o la evasión fiscal. La valoración de los bienes y derechos adquiridos se realizará por los mismos valores fiscales que tenían en la entidad transmitente.
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