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Ein Eigentümer einer geerbten Wohnung mit einem Mietvertrag aus dem Jahr 1969 fragt, ob er eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen kann. Die DGT antwortet, dass die Abschreibung der Immobilie als zusätzlicher Ausgleich abgezogen werden kann, wenn der Vertrag kein Recht auf Mietanpassung vorsieht.
Gestellte Frage: Anwendung der Bestimmungen der dritten Übergangsbestimmung des LIRPF.
In Mietverträgen vor dem 9. Mai 1985, die gemäß LAU kein Recht auf Mietanpassung vorsehen, kann die Abschreibung der Immobilie als zusätzlicher abzugsfähiger Aufwand als Ausgleich aufgenommen werden. Diese Ausgabe kann zweifach berücksichtigt werden: als steuerlich abzugsfähiger Aufwand und als Ausgleich, was zu einem negativen Nettoertrag führen kann. Dieser Abzug wird proportional zu dem Zeitraum angewendet, in dem die Immobilie vermietet ist und der Erbe in diese Rechte eintritt.
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