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Ein Unternehmen fragt an, ob der überschüssige Vorsteuerbetrag, der nach einer Betriebsprüfung zu entrichten ist und nicht auf Kunden umgelegt werden kann, als abzugsfähige Betriebsausgabe in der Körperschaftsteuer gilt. Die DGT stellt klar, dass dies abzugsfähig ist, sofern die Beträge buchhalterisch als Aufwand erfasst werden und die Anforderungen an die Periodenabgrenzung sowie die Belegpflicht erfüllen.
Cuestión planteada Si la cantidad no devuelta y la que se ha ingresado de más como consecuencia de la liquidación, y que no se puede pedir a los clientes, es un mayor gasto deducible a efectos del Impuesto sobre Sociedades. Y en su caso, si se puede dar el gasto en el periodo impositivo 2013, o cuando se resuelva el recurso.
El mayor IVA devengado que no puede ser objeto de recuperación y se registra como gasto contable será fiscalmente deducible en el Impuesto sobre Sociedades. Para ello, debe cumplir las condiciones de inscripción contable, imputación por devengo, correlación de ingresos y gastos y justificación documental. Asimismo, no debe ser un gasto fiscalmente no deducible por aplicación de algún precepto específico del TRLIS.
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