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Eine spanische Beamtin nicht-amerikanischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz 2024 in die USA verlegt, bezieht eine spanische staatliche Pension. Die DGT stellt fest, dass gemäß Art. 21.2.a) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Spanien-USA das ausschließliche Besteuerungsrecht liegt, sofern sie nicht die US-Staatsangehörigkeit oder den Status eines Einwanderers erwirbt. Da sie keinen Wohnsitz in Spanien hat, unterliegt sie der Besteuerung durch die Nichtansässigensteuer (IRNR) mit der spezifischen Progressionsskala für Pensionen gemäß Art. 25.1.b) TRLIRNR. Eine Option auf die Einkommensteuer (IRPF) ist ausgeschlossen, da sie nicht in der EU oder im EWR ansässig ist.
Cuestión planteada
El CDI España-EEUU (art. 21.2.a) reserva a España la imposición exclusiva sobre pensiones públicas pagadas por España a personas no nacionales de EEUU. Si la contribuyente adquiriese la nacionalidad o estatuto de inmigrante en EEUU, ese Estado recuperaría potestad tributaria conforme al art. 1.3 del Convenio. En España, la pensión tributa por el IRNR (art. 13.1.d) TRLIRNR) con la escala progresiva del art. 25.1.b): 8% hasta 12.000€, 30% tramo siguiente hasta 18.700€ y 40% en adelante. La opción de tributar por IRPF (art. 46 TRLIRNR) no está disponible para residentes en EEUU.
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