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Ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger fragt an, ob er im Rahmen der Vermögenssteuer die Schulden eines Darlehens abziehen kann, das für den Erwerb und die Verbesserung einer Immobilie genutzt wurde, nachdem er diese Immobilie in eine Gesellschaft eingebracht hat. Die DGT stellt fest, dass die Schulden nicht abzugsfähig sind, da das Kapital in einen Vermögenswert investiert wurde, der nicht mehr zu seinem steuerpflichtigen Vermögen gehört.
Fragestellung: Ob der Steuerpflichtige nach der Einbringung der Immobilie in die Gesellschaft die persönlich gehaltene Schuld für den Erwerb, den Bau und die Verbesserung der Immobilie in seiner Bemessungsgrundlage abziehen kann.
Durch die Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft hört der Steuerpflichtige auf, Eigentümer des Vermögenswertes zu sein, und wird stattdessen Anteilseigner an der Gesellschaft. Gemäß Artikel 9.4 des LIP sind in Fällen der realen Verpflichtung nur Schulden für in Spanien belegene Vermögenswerte abziehbar, die Teil der Bemessungsgrundlage sind. Da die Immobilie nicht mehr im Eigentum des Steuerpflichtigen steht, ist die mit ihrem Erwerb verbundene Schuld nicht abziehbar.
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