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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob sie die gesamten Zahlungen einer solidarischen Hypothek steuerlich geltend machen kann, wenn sie nur zu einem Drittel Miteigentümerin der Immobilie ist. Die DGT stellt klar, dass der Abzug an die Eigentumsverhältnisse gebunden ist und nur den Anteil des tatsächlichen Eigentums ermöglicht.
Fragestellung: Da sie die Einzige ist, die das gesamtschuldnerische Darlehen unter drei Personen zahlt, und Miteigentümerin zu 33 Prozent ist, besteht die Möglichkeit, den Abzug auf der Grundlage von 100 Prozent der geleisteten Beträge vorzunehmen.
Die Steuervergünstigung für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnraum ist an das volle Eigentum an der Immobilie gebunden. Auch wenn das Darlehen gesamtschuldnerisch ist und nur ein Miteigentümer die gesamten Raten zahlt, beschränkt sich die Bemessungsgrundlage für den Abzug auf den prozentualen Eigentumsanteil, den der Steuerpflichtige an der Wohnung hält. In diesem Fall kann sie, da sie Miteigentümerin eines ungeteilten Drittanteils ist, den Abzug nur auf 33,33 % jeder geleisteten Zahlung anwenden.
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