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Die Anfragende erkundigt sich, ob die Reinvestitionsbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie ihre Hauptwohnung verkauft und den Erlös in den Erwerb des 50 %igen Anteils an einer Immobilie investiert, die sie bereits besitzt, um diese als neue Hauptwohnung zu nutzen. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung möglich ist, sofern die Voraussetzungen für die Hauptwohnung sowie die Reinvestitionsfristen eingehalten werden.
Fragestellung: Zu klären, ob ein Anspruch auf Anwendung der Befreiung bei Reinvestition auf den möglichen Veräußerungsgewinn besteht, der sich aus dem Verkauf der bisherigen gewöhnlichen Wohnung ergibt.
Um die Befreiung in Anspruch zu nehmen, müssen beide Wohnungen gemäß Artikel 41 bis des RIRPF als gewöhnliche Wohnsitze gelten. Wenn der gesamte erzielte Betrag in den Erwerb von 50 % des Volleigentums an einer neuen Wohnung reinvestiert wird, kann die Befreiung auf den gesamten Gewinn angewendet werden. Wenn die Reinvestition geringer ist als der gesamte erzielte Betrag, wird nur der proportionale Teil des Gewinns ausgeschlossen, der dem tatsächlich investierten Betrag entspricht.
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