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Der Anfragende erkundigt sich, ob bei der Veräußerung einer 2002 geerbten Immobilie die Ermäßigung aufgrund des Alters gemäß der neunten Übergangsregelung angewendet werden kann. Die DGT antwortet, dass dies nicht zulässig ist, da der Erwerb der Immobilie nach dem 31. Dezember 1994 erfolgte.
Fragestellung: Ersuchen um Klärung, ob die neunte Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, um einen möglichen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust im Rahmen der Übertragung zu bestimmen.
Die neunte Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes findet nur auf Vermögenswerte Anwendung, die vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden. Im Falle von Erbschaften ist das Erwerbsdatum das Datum des Todes des Erblassers. Da die Immobilie im Jahr 2002 erworben wurde, ist das zeitliche Erfordernis für den Zugang zur Übergangsregelung zur Gewinnminderung nicht erfüllt.
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