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Ein Anfragender möchte wissen, ob die 30 %-Reduzierung für Einkünfte mit einem Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren auf eine Abfindung angewendet werden kann, wenn diese Reduzierung bereits in den vorangegangenen fünf Jahren auf andere Einkünfte angewendet wurde. Die DGT stellt klar, dass Einkünfte aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht auf die Fünfjahresfrist angerechnet werden.
Fragestellung: Ob im Falle des Erhalts einer Abfindung bei Kündigung die Minderung von 30 Prozent gemäß Artikel 18.2 des LIRPF anwendbar ist, nachdem diese Minderung bereits auf andere Einkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren innerhalb der Frist der vorangegangenen 5 Steuerperioden angewendet wurde.
Die Minderung von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF ist auf die Abfindung bei Kündigung anwendbar, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der zweite Absatz des Artikels 18.2 legt fest, dass Einkünfte aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bedingung, dass die Minderung in den fünf vorangegangenen Steuerperioden nicht auf andere Einkünfte angewendet wurde, nicht berücksichtigt werden. Daher ist die Minderung unabhängig davon anwendbar, ob dieselbe in vorangegangenen Jahren auf andere Einkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren angewendet wurde.
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