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Ein Arbeitnehmer eines italienischen Unternehmens erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Einkommensteuerbefreiung (IRPF) für Tätigkeiten im Ausland für nicht ansässige Unternehmen. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung zulässig ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Arbeit für eine nicht ansässige Einheit erfolgt und das Tätigkeitsland über ein vergleichbares Steuersystem oder ein Informationsaustauschabkommen verfügt.
Cuestión planteada Si le resulta aplicable la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La exención requiere que los trabajos se realicen para una empresa no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. Es necesario que el trabajador se desplace fuera de España y que el centro de trabajo se ubique temporalmente fuera del territorio nacional. Además, el país donde se trabaje debe tener un impuesto similar al español o un convenio de doble imposición con cláusula de intercambio de información, sin ser paraíso fiscal. La exención se aplica a las retribuciones devengadas durante los días de estancia en el extranjero, con un límite de 60.100 euros anuales.
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