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Ein Beratungsunternehmen erkundigt sich, ob seine ins Ausland entsandten Mitarbeiter die Steuerbefreiung gemäß Art. 7 Buchst. p) LIRPF in Anspruch nehmen können. Die DGT stellt klar, dass dies davon abhängt, ob die Arbeiten für eine nichtansässige Einheit oder eine Betriebsstätte im Ausland erbracht werden und ob in diesem Gebiet eine vergleichbare Steuer ohne Status als Steueroase erhoben wird.
Cuestión planteada En relación con las remuneraciones que perciben dichas personas por los días trabajados en el extranjero, si resulta aplicable la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención, los trabajos deben realizarse para una empresa o entidad no residente en España o un establecimiento permanente en el extranjero. Se requiere el desplazamiento físico del trabajador y que el centro de trabajo se ubique temporalmente fuera de España. Asimismo, en el territorio de realización debe aplicarse un impuesto de naturaleza idéntica o análoga y no ser un paraíso fiscal. Si se trabaja en varios países, el cumplimiento de estos requisitos debe analizarse individualmente para cada país.
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