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Ein Steuerpflichtiger über 65 Jahre fragte an, ob der Verkauf seiner Wohnung als Veräußerung des Hauptwohnsitzes zur Anwendung der Befreiung gemäß Art. 33.4.b) LIRPF gelten könne. Dabei stand die Frage im Raum, ob die Zwei-Jahres-Frist ab dem Vorvertrag (Arras) oder ab der notariellen Beurkundung zu berechnen sei. Die DGT entschied, dass die Befreiung nicht anwendbar ist, da der Wohnsitz am 2. Juli 2023 aufgegeben wurde und die Veräußerung erst am 29. Juli 2025 erfolgte.
Cuestión planteada Determinar qué fecha debe considerarse para el cómputo del plazo de dos años (arras o escritura) y si esta puede considerarse por tanto su vivienda habitual a efectos de aplicar la exención del artículo 33.4.b) de la LIRPF.
La transmisión de vivienda debe entenderse en sentido jurídico, determinándose la fecha según el artículo 1.462 del Código Civil, donde el otorgamiento de escritura pública equivale a la entrega. Para la exención, la vivienda debe haber sido habitual en el momento de la transmisión o en cualquier día de los dos años anteriores. Si la transmisión ocurre transcurridos más de dos años desde que dejó de ser vivienda habitual, no procede la exención. El contrato de arras no es sinónimo de transmisión.
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