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Ein Steuerpflichtiger in einer Situation schwerer Abhängigkeit erkundigt sich, ob er den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie, die nicht sein Hauptwohnsitz ist, steuerfrei stellen kann. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung voraussetzt, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs der Hauptwohnsitz ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren als solcher diente.
Cuestión planteada Si es de aplicación de la exención prevista en el artículo 33.4.b) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La exención del artículo 33.4.b) de la LIRPF para personas en situación de dependencia severa exige que la vivienda transmitida sea la vivienda habitual del contribuyente. Según el Reglamento, se considera vivienda habitual la edificación que constituya su residencia durante al menos tres años, o que lo haya sido en los dos años anteriores a la transmisión. Al no ser la vivienda objeto de consulta la vivienda habitual del consultante, no procede la exención.
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