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Ein Hersteller von E-Zigaretten-Liquids erkundigt sich, ob der Import von Konzentrat-Aromen für die Produktion der neuen Verbrauchssteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass Aromen mit Mehrfachverwendungszweck nicht in den Anwendungsbereich der Steuer fallen; die Steuerpflicht entsteht jedoch im Herstellungsprozess, sobald diese zur Herstellung des fertigen Liquids gemischt werden.
Cuestión planteada Si a la importación de los aromas, destinados a la fabricación en régimen suspensivo, se produce o no el devengo del Impuesto sobre los Líquidos para Cigarrillos Electrónicos y otros Productos relacionados con el Tabaco.
Si los aromas importados son susceptibles de múltiples aplicaciones, no forman parte del ámbito objetivo del impuesto y su importación no genera el hecho imponible. No obstante, cuando se mezclen con otros componentes para obtener líquidos para vapeo, se realizará el hecho imponible de fabricación. El devengo de este último se producirá a la salida de la fábrica, salvo que se destinen a otros regímenes suspensivos o exportación.
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