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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob Immobilienerträge für eine im Ausland gelegene Immobilie zu versteuern sind. Die DGT stellt klar, dass dies der Fall ist, sofern es sich weder um den Hauptwohnsitz noch um eine Immobilie handelt, die Kapitalerträge generiert.
Cuestión planteada Si procede la imputación de rentas inmobiliarias por un inmueble titularidad del consultante radicado en el extranjero.
Para inmuebles urbanos o rústicos con construcciones no indispensables para explotaciones, que no sean vivienda habitual ni generen rendimientos de capital, la renta imputada es el 2 por ciento del valor catastral (o el 1,1 por ciento en municipios con valoración colectiva). Al ser un inmueble en el extranjero sin valor catastral, la renta será el 1,1 por ciento del 50 por ciento del valor a computar para el Impuesto sobre el Patrimonio.
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