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Es wird angefragt, ob die Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ablaufs der vereinbarten Zeit (Art. 49.1.c des Arbeitnehmerstatuts) von der Einkommensteuer befreit ist. Die DGT antwortet, dass es sich nicht um ein steuerfreies Einkommen handelt und es als Arbeitseinkommen zu versteuern ist.
Gestellte Frage: Besteuerung nach der Einkommensteuer einer Arbeitsplatzabfindung gemäß Artikel 49.1.c) des Arbeitnehmerstatuts.
Die Befreiung gemäß Artikel 7.e) des Gesetzes 35/2006 setzt voraus, dass die Abfindung aufgrund einer Kündigung oder der Einstellung des Arbeitnehmers gemäß den verbindlichen Vorschriften erfolgt. Im Falle einer Beendigung durch Ablauf der vereinbarten Zeit handelt es sich, obwohl ein Anspruch auf Zahlung besteht, nicht um ein steuerfreies Einkommen. Daher unterliegt diese Abfindung der Steuer als Arbeitseinkommen.
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