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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob bei zu Lebzeiten geschlossenen Erbverträgen (Übereignung unter Aufbietung von Leistungen) der Abzug gemäß Art. 20.2.c) LISD gewährt werden kann. Die DGT entscheidet, dass dies nicht möglich ist, da der Tod des Erblassers eine zwingende Voraussetzung für diesen Abzug darstellt.
Cuestión planteada Primera: Si cabe aplicar las reducciones previstas en el artículo 20.2.c) de la LISD (y en cualquier norma equivalente que emplee la expresión "persona fallecida") en los pactos sucesorios con entrega de presente, es decir, sin fallecimiento del causante en el momento de producirse la transmisión de los bienes, de manera que la expresión "persona fallecida" utilizada por el referido artículo se interprete como referencia al "causante".
Los pactos sucesorios de presente son adquisiciones mortis causa, pero no cumplen el requisito de la reducción del artículo 20.2.c) de la LISD al no producirse el fallecimiento del causante en el momento de la transmisión. No es posible aplicar por analogía los requisitos de las adquisiciones inter vivos, ya que la normativa exige expresamente que la adquisición corresponda a descendientes o cónyuges de una persona fallecida.
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