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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob er die Befreiung bei Reinvestition anwenden kann, wenn er 2025 ein Haus verkauft und 2026 ein neues kauft, nachdem er die erste Immobilie bereits 2020 aufgrund eines berufsbedingten Umzugs verlassen hat. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, da die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie in den zwei vorangegangenen Jahren nicht den Status eines Hauptwohnsitzes aufwies.
Cuestión planteada Si por la transmisión de la vivienda de Alcorcón en 2025 y por la compra de la nueva vivienda en mayo de 2026 puede acogerse a la exención por reinversión de vivienda habitual al haber dejado de residir efectivamente en ella en mayo de 2020 por motivos laborales, estaba en paro y aceptó un trabajo en Ávila. Si dicha vivienda vendida puede tener la consideración de habitual.
Para aplicar la exención, la vivienda transmitida debe ser la vivienda habitual en el momento de la venta o haberlo sido en los dos años anteriores a la misma. En este caso, al haber dejado de residir en la vivienda en mayo de 2020 por traslado laboral, esta no tiene la consideración de habitual en 2025 ni en el periodo de dos años previo a su transmisión. Por tanto, no procede la exención del artículo 38.1 de la Ley del IRPF.
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