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V1100-23 4. Mai 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · imputación temporal

Lohnrückstände aus Tarifverträgen werden dem Steuerjahr zugerechnet, in dem sie fällig werden, nicht dem Jahr, auf das sie sich beziehen

Es wird angefragt, ob Lohnrückstände für das Jahr 2022, die im März 2023 nach Unterzeichnung eines Tarifvertrags gezahlt wurden, im Jahr 2022 oder 2023 zu versteuern sind. Die DGT stellt fest, dass sie im Jahr 2023 zu versteuern sind, da sie in diesem Jahr fällig werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Zeitliche Zurechnung der genannten Rückstände in der Einkommensteuer (IRPF).

Die Entscheidung der DGT

Arbeitsentgelte werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem sie für den Empfänger fällig werden. In diesem Fall wird die Gehaltserhöhung von 2022 im Jahr 2023 fällig, dem Jahr, in dem der Tarifvertrag unterzeichnet und die Auszahlung festgelegt wird. Daher entspricht die zeitliche Zurechnung dem Veranlagungszeitraum 2023.

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