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V1086-25 25. Juni 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancias patrimoniales

Sportpreise ohne wirtschaftliche Tätigkeit gelten als Vermögenszuwachs und erlauben keinen Kostenabzug

Ein Hobby-Schütze erkundigt sich, ob er die für den Erhalt von Geldpreisen notwendigen Ausgaben (Anmeldegebühren, Reisen etc.) absetzen kann. Die DGT stellt klar, dass der Preis als Vermögenszuwachs einzustufen ist, sofern keine organisierte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, und somit kein Abzug der Kosten zulässig ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Abziehbarkeit der zur Erzielung des Preises entstandenen Aufwendungen.

Die Entscheidung der DGT

Sportpreise gelten für den Zahler als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für den Empfänger stellen sie jedoch nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn eine eigenverantwortliche Organisation von Produktionsmitteln oder personellen Ressourcen vorliegt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und kein Arbeitsverhältnis besteht, wird der Preis als Veräußerungsgewinn eingestuft. Da es sich nicht um eine Übertragung handelt, entspricht die Bemessungsgrundlage dieses Gewinns dem vollen Betrag des Preises, ohne Möglichkeit des Abzugs von Ausgaben.

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