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Ein französisches Unternehmen mit einer Niederlassung in Spanien erkundigt sich, ob Werbekosten, die von der Zentrale getragen wurden, an die Betriebsstätte weiterverrechnet werden können. Die DGT stellt fest, dass diese Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz und einem vernünftigen Kriterium zuzurechnen sind, wobei die endgültige Abzugsfähigkeit von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängt.
Cuestión planteada Si la empresa francesa puede/debe refacturar al establecimiento permanente en España un porcentaje de dichos gastos; si dichos gastos serían fiscalmente deducibles; y si, en caso afirmativo, sería correcto aplicar como criterio de reparto de esos gastos un porcentaje proporcional a la cifra de negocios del establecimiento permanente en relación con la de la casa central francesa.
Para calcular los beneficios del establecimiento permanente (EP), es necesario tener en cuenta los gastos contraídos para sus fines, incluso si se realizan en la sede central. No existe un criterio único para determinar la proporción de gastos a atribuir, debiendo emplearse un método razonable, como el reparto proporcional según el volumen de ventas. La deducibilidad de estos gastos se regirá por la normativa del Impuesto sobre Sociedades, siempre que no se encuadren en las limitaciones de pagos a la casa central previstas en el TRLIRNR.
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