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Eine 84-jährige Person mit Pflegegrad II erkundigt sich, ob der Verkauf ihrer ehemaligen Hauptwohnung von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung greift, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs oder an einem beliebigen Tag in den zwei Jahren vor der Übertragung der Hauptwohnsitz war.
Fragestellung: Ob der aus dem Verkauf des besagten Wohnhauses resultierende Veräußerungsgewinn gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.4.b) des LIRPF von der Besteuerung befreit ist.
Die Befreiung gemäß Artikel 33.4.b) des LIRPF findet Anwendung, wenn die übertragene Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen ist oder es in einem beliebigen Zeitraum der zwei Jahre vor dem Übertragungsdatum war. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss das Gebäude über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Wohnsitz gedient haben, es sei denn, es liegen gerechtfertigte Umstände vor, die einen Wohnsitzwechsel erfordern. Der Nachweis des Wohnsitzes ist eine Tatsachenfrage, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anmeldung beim Melderegister allein nicht ausreicht.
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