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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Lieferung von Flugkraftstoff für ein eigenes oder geleastes Flugzeug, das dem Transport von Führungskräften oder Vorstandsmitgliedern dient, von der Steuer befreit ist. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung nicht anwendbar ist, da diese Nutzung keine entgeltliche Luftfahrtleistung darstellt.
Cuestión planteada La consultante pregunta si se puede aplicar la exención prevista en el artículo 51.2 a) de la Ley 38/1992, de 28 de diciembre, de Impuestos Especiales en los suministros de carburante realizados a una aeronave titularidad de una empresa o arrendada por la misma con el fin de trasladar a sus directivos o a los miembros de su consejo de administración para el ejercicio de las funciones que tienen encomendadas.
La exención del artículo 51.2.a de la Ley 38/1992 no es aplicable cuando la aeronave se utiliza para trasladar al personal de una empresa para el ejercicio de sus funciones. Según la jurisprudencia del TJUE, la exención requiere que la aeronave se utilice directamente para la prestación de servicios aéreos a título oneroso. El transporte de personal para fines empresariales no se equipara a fines comerciales para esta exención.
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