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Es wird die Besteuerung eines mexikanischen Gastlehrers angefragt, der in Spanien eine abhängige Erwerbstätigkeit für die Dauer von 21 Tagen ausübt. Die DGT stellt fest, dass die Einkünfte in Spanien steuerpflichtig sind, da die Voraussetzungen des Doppelbesteuerungsabkommens für eine ausschließliche Besteuerung in Mexiko nicht erfüllt sind.
Cuestión planteada Tributación de las rentas satisfechas por la Universidad a dicho profesor mejicano.
Si existe una relación laboral de dependencia, las rentas obtenidas por un residente en México por un empleo ejercido en España pueden tributar en este último Estado. Para que la tributación sea exclusiva en México, deben cumplirse simultáneamente tres requisitos: que la estancia sea inferior a 183 días, que el pagador no sea residente en España y que las rentas no se soporten en un establecimiento permanente en España. Si se tratara de servicios profesionales independientes, las rentas solo tributarían en México al no existir base fija ni superar los 183 días de estancia.
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