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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob er die Steuerbefreiung bei Reinvestition in Anspruch nehmen kann, nachdem er eine Wohnung in Madrid verkauft hat, die er aufgrund einer beruflichen Versetzung im Jahr 2018 nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzte. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung nicht gewährt werden kann, da es sich bei der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht um den Hauptwohnsitz handelte und dieser auch in den zwei Jahren vor dem Verkauf nicht vorlag.
Cuestión planteada
Para aplicar la exención por reinversión del artículo 38.1 de la LIRPF, la vivienda transmitida debe ser la vivienda habitual del contribuyente. La vivienda habitual es aquella donde se reside durante al menos tres años continuados, salvo excepciones como el traslado laboral. En este caso, la vivienda no es habitual porque el contribuyente dejó de residir en ella hace más de dos años por un traslado laboral.
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